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Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillig versichert oder Pflichtversichert?
Die allgemeine Versicherungspflicht gibt es noch nicht lange. Die letzte Lücke hat die Bundesregierung erst am 1. Januar 2009 geschlossen, und zwar mit der dritten Stufe der Gesundheitsreform. Vorher waren Freiberufler und Selbstständige von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Ihnen stand es frei, sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Jedoch suchten sich die privaten Versicherer ihre Kunden sehr sorgfältig aus. Dabei spielte neben verschiedenen persönlichen Risikofaktoren wie Alter, Lebensgewohnheiten, Geschlecht und Gesundheit auch das Einkommen des Antragstellers eine nicht unwesentliche Rolle. Freiberufler, die nicht genügend verdienten, hatten keine Chance darauf in die PKV aufgenommen zu werden. Dadurch kam es immer wieder vor, dass einzelne Patienten sich dazu entschlossen, auf eine Krankenversicherung zu verzichten, um Geld zu sparen und die Arztbehandlung aus eigener Tasche zu bezahlen. Wer nicht auf einen Krankheitsschutz nicht verzichten wollte, musste wohl oder übel freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Mit der Gesundheitsreform dürfen die privaten Krankenversicherungen freiwillig-gesetzlich Versicherte nicht mehr ablehnen, sondern müssen ihnen einen Tarif anbieten, der mit dem der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar ist. Dieser sogenannte Basistarif darf dem höchsten gesetzlichen Tarif beziehungsweise den Tarif an der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Auch Arbeitnehmer können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Sie müssen allerdings ein bestimmtes Mindesteinkommen haben, bis sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind. Das Einkommen muss drei Jahre in Folge die Jahresentgeltgrenze erreichen oder überschreiten, auch Pflichtversicherungsgrenze genannt - für 2009 liegt sie bei einem Brutto-Jahresgehalt von 48 600 Euro. Die Grenze wird alljährlich neu bestimmt und gilt für aller bis auf eine Ausnahme: für Patienten, die am 31. Dezember 2002 nicht versicherungspflichtig waren und bei einem privaten Versicherer Mitglied waren. Für sie gilt die Beitragsbemessungsgrenze, die in diesem Jahr bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 44 100 Euro ist. Sie gilt sogar bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer zwischenzeitlichen Krankenversicherungspflicht.
Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung oder umgekehrt muss der Arbeitnehmer das gesamte Einkommen der vergangenen drei Jahr angeben, also auch das Einkommen das er möglicherweise nicht bei seinem derzeitigen Arbeitgeber verdient hat. Der Arbeitgeber prüft nach, ob der Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist, zum Beispiel anhand einer Betriebsprüfung. Falls der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung antritt, muss der Arbeitgeber zu den vergangenen drei Kalenderjahren auch das kommende Zeitjahr im Voraus beurteilen. Dabei geht er von dem Zeitpunkt aus, an dem der Mitarbeiter mit der Arbeit begonnen hat. Sobald die Jahresentgeltgrenze auch nur einmal nicht überschritten wurde, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Berufsanfänger, die das erste Mal in ihrem Leben zu arbeiten beginnen, sind generell in den ersten drei Jahren in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Überschreitet das Einkommen bereits im ersten Jahr innerhalb des Kalenderjahrs die Jahresentgeltgrenze, kann bereits die Überschreitung geltend gemacht werden.
Gerade Arbeitnehmer, die den höchsten gesetzlichen Tarif bezahlen, können ihre Beiträge mit einem Wechsel zu einer gesetzlichen Krankenversicherung senken, da es bei ihnen niedriger Tarife gibt. Umgekehrt sollten diejenigen, die von der privaten Krankenversicherung in die GKV Wechsel berücksichtigen, dass sie ihre Altersrücklagen nicht mitnehmen können. Hier müssen die Versicherungsnehmer sorgfältig nachrechnen, wie die finanziellen Verluste ausfallen.















